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BERLINER TESTAMENT und Erbschaftsteuer

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, in dem sie gemeinsame erbrechtliche Verfügungen von Todes wegen treffen mit dem Ziel, dass das gemeinsame Vermögen zunächst auf den überlebendenEhegatten und nach dessen Ableben auf einen / mehrere gemeinsam bestimmte Dritte übergehen soll. Hieraus folgt steuerlich:

  1. Das Gesamtvermögen des verstorbenen Ehegatten geht auf den überlebenden Ehegatten über mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich der Erbe den Wert des Gesamtvermögens als erbschaftsteuerlichen Erwerb versteuern muss.
  2. Freibetragsmäßig steht dem überlebenden Ehegatten
    • ein persönlicher Freibetrag von 500.000,- Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und
    • ein besonderer Freibetrag von 250.000,- Euro (§ 17 ErbStG)

zu

  1. Die persönlichen Freibeträge der Kinder in Höhe von je 400.000,- Euro pro Kind bezogen auf das Erbe des erstverstorbenen Elternteils können mangels Erbe nicht geltend gemacht werden.

Folge ist:

  1. Je nach Höhe des Erbes des Erstverstorbenen sind die Freibeträge des Erben nicht ausreichend mit der Folge einer erbschaftsteuerlichen Belastung.
  2. Beim Tode des überlebenden Ehegatten geht sein Eigenvermögen und das Erbvermögen des Ehegatten nach Abzug der Steuerbelastung wertmäßig kumuliert auf den / die Schluss-Erben über. Sofern das Erbvermögen deren Freibeträge übersteigt, erfolgt eine erneute Besteuerung.
  3. Vermeidung steuerlicher Nachteile durch
    • Ergänzung des Berliner Testamentes durch Vermächtnisklausel zugunsten der Kinder
    • Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (einvernehmlich) durch die Kinder (nicht möglich bei Pflichtteilsverzicht / Ausschlussklausel – vgl. unseren Blog „Berliner Testament und Pflichtteil).

Erbschaft ist eines unserer Schwerpunkt-Themen in der Rechts- wie auch der Steuerberatung. Sie haben Fragen dazu? Schreiben Sie uns gerne an oder rufen uns an: 02242 913730

Schlagworte: Berliner Testament, Erbschaft
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