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Publikationen, Presseartikel

Mitarbeiter kündigen aufgrund der Corona Pandemie?

Kann ich als Unternehmer aufgrund der aktuellen CORONA-PANDEMIE ohne Weiteres Mitarbeiter kündigen?

Viele Betriebe sehen sich in der aktuellen Pandemiezeit genötigt, wegen Umsatzverlusten Personal zu reduzieren. In solchen Fällen reicht allein ein Hinweis auf „Corona“ bzw. einen aufgrund der Pandemie gesunkenen Umsatz oder eine gesunkene Beschäftigung allerdings nach jüngsten Gerichtsurteilen nicht aus.

  1. Gesunkener Beschäftigungsbedarf als Kündigungsgrund

In einer der Entscheidungen stellte das Arbeitsgericht Berlin fest, dass der Arbeitgeber anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen muss, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf (ArbG Berlin vom 05.11.2020, Az. 38 Ca 4569/20).

  1. Umsatzrückgang als Kündigungsgrund

In weiteren Entscheidungen sagte das Gericht, dass die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung sei (ArbG Berlin vom 25.08.2020, Az. 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 Ca 6668/20).

Es muss also – wie allgemein bei betriebsbedingten Kündigungen notwendig – dargelegt und im Streitfall auch bewiesen werden, welche genauen Auswirkungen die Krise auf den Umsatz des Unternehmens hat. Sodann muss geprüft werden, ob alle milderen Mittel ausgeschöpft wurden, um Entlassungen zu vermeiden. Und wenn diese Hürde übersprungen ist, muss auch noch die Sozialauswahl bei den auszusprechenden Kündigungen beachtet werden.

  1. Homeoffice kann Arbeitnehmer vor Arbeitsortswechsel „retten“

Wenn Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz dauerhaft versetzt werden, muss dies im Wege der Änderungskündigung erfolgen, sofern keine Zuweisung auf die anderen Arbeitsorte arbeitsvertraglich bereits festgelegt ist.

Eine solche Änderungskündigung ist nun sogar noch erschwert: Das Arbeitsgericht Berlin stellte in einem Verfahren Folgendes fest: Auch wenn kein allgemeiner Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice bestehe, könne die mögliche Arbeit von zu Hause aus bei vorhandenen technischen Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur Zuweisung eines anderen Arbeitsorts entgegenstehen.

Die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Homeoffice aufgrund der Pandemie zeige, dass Arbeiten von zu Hause aus möglich sei. Gegen die Entscheidung wurde die Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg eingelegt (ArbG Berlin 10.8.20, 19 Ca 13189/19).

 

Es bleibt also auch in Zeiten der Pandemie schwierig, Entlassungen oder Änderungskündigungen ohne Weiteres einfach vorzunehmen.

 

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Katharina Winand

Rechtsanwältin

Schlagworte: Arbeitsrecht, Corona Pandemie, Kündigung
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